Satzung des Vereins “Alternative Kultur Nürnberg”
Stand: Satzung vom 12.06.2017 mit Nachtrag vom 09.07.2018
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Alternative Kultur Nürnberg“ kurz “A.K.N.” und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenzusatz “e.V.”
- Der Verein hat seinen Sitz “An den Rampen 31, 90443 Nürnberg”
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein führt die organisatorischen Strukturen zum Erhalt der Vereinsräumlichkeiten, welche die Grundlage zur Erreichung der Ziele des Vereins darstellen. Die Mitglieder und Nutzer der Vereinsräumlichkeiten sind hierbei angehalten, die Vereinsaktivitäten in Selbstverantwortung und -verwaltung umzusetzen.
- Der Verein verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar
- die gemeinnützigen Zwecke zur Förderung der freien Jugendhilfe.
- die gemeinnützigen Zwecke von Kunst- und Kulturarbeit, insbesondere die Förderung unkommerzielle Subkultur.
- die gemeinnützige Förderung einer internationalen Gesinnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bereitschaft zur gegenseitigen Begegnung, Kommunikation und des sozialen Engagements. Jugendlichen sollen zur Solidarität, interkultureller Toleranz und Kollegialität ermutigt werden. Jugendliche sollen dazu befähigt werden, ihre Freizeit sinnvoll und in eigener Regie zu gestalten. Der Verein soll auch eine Grundlage bieten, um gemeinsam kulturellen Interesse nachzugehen.
- Der Satzungszweck der Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch
- Freizeitangebote für Jugendlich.
- die zur Verfügung Stellung von Räumlichkeit und materiellen Mitteln zur eigenverantwortlichen Freizeitgestaltung
- zur Verfügung Stellung von Räumlichkeiten für Hilfsangebote im Bereich der Drogenhilfe, Suchtprävention, Schuldner- und Rechtsberatung.
- Der Satzungszweck der Kunst- und Kulturarbeit wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltung im Rahmen unkommerziellen Kunst- und Kulturprojekten.
- die zur Verfügung Stellung von Räumlichkeiten und materiellen Mitteln zur eigenverantwortlichen Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltung.
- Betreuung und praktische Unterstützung bei der Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltung.
- die Förderung von Kleinkunstprojekten welche im kommerziellen Rahmen keine geeigneten Plattformen finden.
- Durchführung und Finanzierung der Öffentlichkeitsarbeit
- Der Satzungszweck der Förderung einer internationalen Gesinnung wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Initiierung und Koordination von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, und sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, die Erinnerung an die Zeit des Nationalsozialismus mahnend wach zu halten und den Ursachen und Erscheinungsformen der NS-Herrschaft nachzuspüren.
- die Initiierung und Koordination von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, und sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, die Erfahrungen aus der Geschichte des Nationalsozialismus in die Gegenwart umzusetzen mit dem Ziel, die Leitbilder Menschenwürde, Toleranz und Zivilcourage zu füllen und insbesondere auch für Jugendliche erfahrbar zu machen.
- die Initiierung und Koordination von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, und sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, die internationale Gesinnung sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung für Jung und Alt zu fördern, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden.
- die Initiierung und Koordination von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, und sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, sich gegen jede Form von Rassismus, Nationalismus, Extremismus, Gewalt oder sonstiger menschenverachtender Ideologien zu wenden und ein demokratisches Grundverständnis zu vermitteln.
- Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
- Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Stadt und anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Institutionen. Er steht grundsätzlich allen Menschen offen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen. Parteipolitische Arbeit innerhalb des Vereins ist unzulässig.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- a.) aktive Mitglieder
- b.) Unterstützungsmitgliedern
- c.) Fördermitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet. Eine Mitgliedschaft ist erst mit vollendetem 16. Lebensjahr möglich.
- Voraussetzung für den Erwerb einer
- a.) aktiven Mitgliedschaft
ist das persönliche Erscheinen bei einer Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine vom Vorstand durchzuführende Registrierung unter Angabe des Namens, der E-Mail-Adresse und eines Passwortes auf der Vereinsplattform (https://www.projekt31.org). Dem Mitglied steht es hierbei frei, ob es die Mitgliedschaft unter seinem Vor- und/oder Nachnamen oder anonym durch Angabe eines Mitgliedsnamen (Pseudonyms) durchführen möchte.
Das Mitglied erhält eine Bestätigung der Anmeldung seiner Mitgliedschaft per E-Mail. Die Mitgliedschaft gilt als bestätigt, wenn sich das Mitglied erstmals auf der Vereinsplattform (https://www.projekt31.org) anmeldet, und hierbei die Vollendung des 16. Lebensjahr, sowie das Einverständnis mit der aktuellen Satzung bestätigt. - b.) Unterstützungsmitgliedschaft
ist die elektronische Anmeldung auf der Vereinsplattform (https://www.projekt31.org) unter Angabe des Namens, der E-Mail-Adresse und eines Passwortes. Dem Mitglied steht es hierbei frei, ob es die Mitgliedschaft unter seinem Vor- und/oder Nachnamen oder anonym durch Angabe eines Mitgliedsnamen (Pseudonyms) durchführen möchte.
Das Mitglied erhält eine Bestätigung der Anmeldung seiner Mitgliedschaft per E-Mail. Die Mitgliedschaft gilt als bestätigt, wenn sich das Mitglied erstmals auf der Vereinsplattform (https://www.projekt31.org) anmeldet, und hierbei die Vollendung des 16. Lebensjahr, sowie das Einverständnis mit der aktuellen Satzung bestätigt. - c.) Fördermitgliedschaft
ist das Ausfüllen des Antragsformulars für eine Fördermitgliedschaft unter Angabe von Namen, Adresse, E-Mail-Adresse sowie Höhe des Förderbetrags und der Zahlungsbedingungen.
- a.) aktiven Mitgliedschaft
- Eine aktive Mitgliedschaft und Unterstützungsmitgliedschaft kann nicht zeitgleich bestehen. Eine zusätzliche Fördermitgliedschaft steht allen Mitgliedern frei.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich (Post, Fax, E-Mail) binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand einzureichen.
- Alle Mitglieder haben ein Anwesenheits- und Rederecht bei den Mitgliederversammlungen. Aktive Mitglieder haben zusätzlich ein Stimmrecht.
- Kommt ein aktives Mitglied seinen Pflichten über einen Zeitraum von mind. 3 Monaten nicht nach, so hat der Vorstand nach vorheriger Ankündigung per E-Mail und einer anschließenden Frist von zwei Wochen das Recht die aktive Mitgliedschaft in eine Unterstützungsmitgliedschaft zu ändern. Das Mitglied hat in dieser Frist die Möglichkeit sich gegenüber dem Vorstand per E-Mail, Post, telefonisch oder persönlich zu erklären.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§5 Austritt und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax, E-Mail, Web-Formular auf https://www.projekt31.org) oder persönlich gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, wobei dem Vorstand eine Frist von zwei Wochen zur Durchführung einzuräumen ist.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung und die Belange des Vereins verstößt, können ihm die nachfolgend genannten Disziplinarmaßnahmen auferlegt werden. Für schuldhaftes Handeln genügt Fahrlässigkeit, soweit nicht anderes bestimmt ist.
- Verweis
- Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme von Veranstaltungen des Vereins
- Verlust eines Vereinsamtes
- Ruhen der Mitgliedschaftsrechte für längstens zwei Jahre
- Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei muss ihm mitgeteilt werden, aus welchem Grund das Mitglied ausgeschlossen werden soll und welche Beweismittel vorliegen. Die Frist zur Stellungnahme des Mitglieds muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Entscheidung ist dem Mitglied bekannt zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist immer schriftlich zu begründen.
- Es steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzureichen. Der Betroffene erhält hierzu ein Rederecht auf der nächsten Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über Bestand oder Rücknahme des Ausschlusses erfolgt durch eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Die erneute Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
- Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Rückgabe von während der Mitgliedschaft eingebrachten Geld- und Sachmitteln, es sei denn, es besteht eine andere schriftliche Vereinbarung.
§6 Mitgliedsbeitrag
- Es steht weder dem Vorstand noch der Mitgliederversammlung zu einen Mitgliedsbeitrag zu beschließen, da dieser im Widerspruch zum Vereinsziel steht.
- Ein Mitgliedsbeitrag ist nur durch entsprechende Satzungsänderung einzuführen.
- Es steht den Mitgliedern frei, regelmäßige oder unregelmäßige Spenden zu entrichten oder eine Fördermitgliedschaft zu beantragen. Mitglieder erhalten hierfür keine besonderen Rechte, Zuwendungen oder sonstige Vorteile.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- a.) Alle aktiven Mitglieder sind dazu angehalten, an der praktischen Verwirklichung des Satzungszwecks und dem Alltagsleben in den Vereinsräumlichkeiten mitzuwirken sowie regelmäßig an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- b.) Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen ihrer Aufgaben und Tätigkeiten zu nutzen. Anlagen und Einrichtungen welcher der Vorstandsarbeit vorbehalten sind, sind hiervon ausgeschlossen.
- c.) Alle Mitglieder des Vereins sind – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Vorstand – berechtigt, in Eigeninitiative Arbeitsgruppen zu gründen und innerhalb dieser selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen.
- d.) Veröffentlichungen durch Arbeitsgruppen im Namen des Vereins bzw. der Vereinsräumlichkeiten sind vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
- e.) Die Betätigung von Arbeitsgruppen darf dem Ziel des Vereins nicht entgegenwirken oder widersprechen oder gegen geltendes Recht verstoßen.
- f.) Alle Mitglieder haben sich innerhalb der Einrichtungen oder Aktivitäten des Vereins einen Verhaltenskodex zu wahren, welcher ein menschliches Miteinander ermöglicht, Diskriminierung vermeidet und eine zielorientierte Zusammenarbeit nicht blockiert. Verhaltensweise welche nicht geduldet werden sind eindeutige Formen von,
- rassistischen, faschistischen, sexistischen oder anderer menschenverachtenden Äußerungen
- Beschimpfungen oder andere beleidigende Entgleisungen.
- Entgegenwirken innerhalb von Arbeitsgruppen oder sonstiger Vereinsaktivitäten.
- g.) Vergütungen gegenüber Mitgliedern und Vorständen im Rahmen von Übungsleiter- oder Referentenhonoraren und Aufwandsentschädigungen sind zulässige, insofern die erbrachten Leistungen dem Zweck des Vereins nicht fremd und die Vergütungen nicht übermäßig hoch sind. Unzulässig sind Vergütungen im Rahmen der Gestaltung, der Vereinsorganisation oder Vorstandstätigkeit.
- h.) Mitglieder haben bei Änderung ihrer E-Mail-Adresse dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen, oder diese eigenständig in Ihrem Mitgliedskonto unter https://www.projekt31.org zu ändern.
§8 Organe
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- a.) 1. Vorsitzenden
- b.) 2. Vorsitzenden
- c.) Kassier
- d.) Schriftführer
- Ihm können bis zu zehn weitere Mitglieder besitzen.
- Die Mitglieder des Vorstandes müssen ihren 1. Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken haben. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassier müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.
§10 Wahl des Vorstands
- Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet einzeln unter Anwesenheit oder Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen statt. Es gilt dazu §16 Absatz 5 bis 6.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder.
- Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder wird durch die Mitgliederversammlung abberufen, so hat der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende innerhalb von zwanzig Tagen eine Mitgliederversammlung gemäß §15 einzuberufen.
- Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 aller aktiven Mitglieder abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung muss in der Ladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
§11 Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- b.) Einberufung der Mitgliederversammlung
- c.) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- d.) Verwaltung des Vereinsvermögens
- e.) Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts
- f.) Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern. Er ist verpflichtet, die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen.
- Beschlüsse von außerordentlicher Tragweite bleiben der Mitgliederversammlung vorbehalten.
- Die Geschäftsverteilung geschieht innerhalb des Vorstandes. Zur Verfügung über Geld und andere Vermögenswerte im Innenverhältnis ist jedoch nur der Kassier berechtigt. Für das Außenverhältnis erhält er jeweils eine Bankvollmacht.
§12 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn abgerundet die Hälfte der Vorstandsmitglieder, jedoch mindestens zwei anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung mitzuteilen und im Protokoll festzuhalten. Die Mitgliederversammlung hat das Recht diese Beschlüsse in Frage zu stellen, und mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufzuheben.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Sitzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Änderungen sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§13 Kassenführung
- Der Kassier ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
- Der Kassier ist angehalten, die Mitgliederversammlung regelmäßig über den aktuellen Stand zu informieren.
- Die Kassenführung ist nach Jahresabschluss den Mitgliedern für mindestens zwei Wochen zur Prüfung zugänglich zu machen. Dies erfolgt über den Aushang in den Vereinsräumlichkeiten zur Jahreshauptversammlung. Der Kassier ist verpflichtet Fragen und Unklarheiten zu prüfen, zu klären und falls notwendig zu korrigieren.
- Die Kassenführung ist jährlich abzuschließen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Hauptversammlung von beiden Vorsitzenden und von den Revisoren, die von der Mitgliederversammlung ernannt werden, zu prüfen und abzuzeichnen. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung bekannt zu geben.
§14 Gesetzliche Vertretung und deren Kontrollorgane
- Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie können den Verein unabhängig voneinander vertreten.
- Der Kassier hat das Vertretungsrecht gegenüber der Bank. Regelmäßige Finanztransaktionen kann er eigenmächtig tätigen. Außergewöhnliche, nicht regelmäßige Ausgaben vom Bankkonto oder Barkasse sind im Voraus beim Vorstand anzumelden. Außergewöhnliche Ausgaben, welche ein Volumen von 3000 € übersteigen, sind zusätzlich durch eine 2/3 Mehrheit in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Vertretungsbeschränkung bezieht sich auf das Innen- sowie auf das Außenverhältnis.
- Der Vorstand kann jeder Zeit Einsicht in die Buchhaltung verlangen.
- Der Kassier hat das Vertretungsrecht gegenüber dem Finanzamt. Jegliche diesbezüglichen Änderungen sind im Voraus mit dem Vorstand abzuklären.
§15 Mitgliederversammlung
- Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch eine Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung finden, soweit in der Ladung nicht anders angegeben, in den Vereinsräumlichkeiten „An den Rampen31, 90443 Nürnberg“ statt.
- Mitgliederversammlungen sind
- a.) die ordentliche Mitgliederversammlung
- b.) die außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig statt. Der Intervall wird durch die Jahreshauptversammlung beschlossen oder falls notwendig durch die Mitgliederversammlung geändert. Das Intervall der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern per E-Mail mitzuteilen sowie in den Protokollen festzuhalten.
- Die Tagesordnung sowie die Ladung zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Zeit den Mitgliedern spätestens drei Tage vor Intervalltermin der ordentlichen Mitgliederversammlung per E-Mail durch den Vorstand zu zusenden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 10% der Mitglieder solches schriftlich unter Angabe von Gründen wünschen.
- Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von sieben Tagen per E-Mail einzuladen. In der Einladung sind der Grund der Einberufung sowie die Tagesordnung mitzuteilen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, sowie ein Vorstandsmitglied, anwesend sind.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, dass den wesentlichen Inhalten der Versammlung sowie die Tagesordnung, alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Es ist vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu verwahren. Bei Verhinderung des Schriftführers wird dieser vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
Das Protokoll ist bei Nichtanwesenheit des 1. Vorsitzenden vom 2. Vorsitzenden und dessen Nichtanwesenheit vom Kassier, bei dessen Nichtanwesenheit von einem der weiteren Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§16 Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen
- Grundsätzlich soll vor jeder Abstimmung der Versuch einer Konsensentscheidung durchgeführt werden. Die daraus folgenden Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen.
- In einer Mitgliederversammlung wird im Allgemeinen durch Handzeichen abgestimmt.
- Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, sobald eines der aktiven Mitglieder dies wünscht.
- Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Diskussion und eine erneute Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Wird keine Mehrheit erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
- Wird auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so wird in einem dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.
§17 Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist eine besondere Art der Mitgliederversammlung. Sie findet jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahrs des jeweiligen Kalenderjahres statt.
- Sie hat die grundsätzliche Aufgabe,
- a.) die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegen zunehmen und ihm Entlastung zu erteilen.
- b.) die Rechenschaftsberichte des Kassiers entgegen zunehmen und ihm Entlastung zu erteilen.
- c.) die neuen Vorstandsmitglieder zu wählen.
- d.) wenn durch die Versammlung gewünscht, die Revisoren zu bestellen.
- e.) Den Zeitpunkt und das Intervall für die regelmäßigen, ordentlichen Mitgliederversammlungen zu bestimmen.
- Zu einer Jahreshauptversammlung sind vom Vorstand alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Kassiers sind, mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung, in den Räumen des Vereins für die Mitglieder zugänglich auszulegen.
- Von jeder Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, es ist vom Schriftführer und 1. Vorsitzende zu unterzeichnen und zu verwahren. Das Protokoll ist bei Nichtanwesenheit des 1. Vorsitzenden vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Nichtanwesenheit vom Kassier, bei dessen Nichtanwesenheit von einem der anderen Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§18 Satzungsänderung
- Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung notwendig, bzw. bei einer Neufassung die alte sowie die neue Satzungsfassung.
- Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§19 Auflösung und Verschmelzung des Vereins
- Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Rundfunk Aktionsgemeinschaft Demokratischer Initiativen und Organisationen e. V. (kurz R.A.D.I.O. e.V.)” mit Sitz in Nürnberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne der gemeinnützigen Zwecke dieser Satzung, zu verwenden hat.
Verluste des Vereins werden nicht übernommen.
§20 Gerichtsstand
- Gerichtsstand des „Alternative Kultur Nürnberg e.V.“ ist Nürnberg.
§21 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt bei Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzungsneufassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.06.2017 mit Nachtrag vom 09.07.2018